Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchten wir Sie über die Veränderung der Höhe der Besteuerung des von Ihnen abonnierten Produktes, entweder Autohaus, Gefahr/Gut oder VerkehrsRundschau informieren.

Das im Dezember 2019 verabschiedete Jahressteuergesetz 2019 sieht die Reduktion des Umsatzsteuersatzes auf elektronische Publikationen von 19% auf 7% vor. Wir haben daraufhin die Produkte „Autohaus“, „VerkehrsRundschau“ und „GefahrGut“ einer erneuten steuerlichen Überprüfung hinsichtlich des anwendbaren Steuersatzes unterzogen.
Bei dem von Ihnen erworbenen Produkt handelt es sich um ein sogenanntes „Bundle“, das aus einem Print- und einem Online-Anteil besteht. Diese Eigenschaft machte in der Vergangenheit aus umsatzsteuerlicher Sicht eine Aufteilung des Gesamtprodukts notwendig, da bis zum Inkrafttreten des oben genannten Gesetzes lediglich der Print-Anteil mit dem reduzierten Steuersatz (7%) begünstigt wurde, der Online-Anteil jedoch – unabhängig von seinem Inhalt - grundsätzlich mit dem Regelsteuersatz (19%) abgerechnet werden musste. In Abstimmung mit den Finanzbehörden wurde in der Vergangenheit für die umsatzsteuerliche Behandlung dieser Produkte ein Aufteilungsverhältnis von 85% (Print)/15% (Online) zugrunde gelegt. Wir möchten diesbezüglich auf die Ihnen in der Vergangenheit zugegangenen Rechnungen verweisen.

Diese Aufteilung ist jedoch nach den stetigen digitalen Weiterentwicklungen der Produkte nicht mehr zeitgemäß. Da der geschlossene Onlinebereich, der ein wesentlicher Bestandteil Ihres Abos ist, mit neuen Funktionalitäten ausgestattet wurde und auch in Zukunft weiterhin angereichert werden wird, ist das Produkt hinsichtlich seiner umsatzsteuerlichen Einordnung nicht mehr wesentlich über das Heft bewertbar. Aus diesem Grund sind wir dazu angehalten, die Produkte in Bezug auf den anwendbaren Steuersatzes neu zu beurteilen. Hierbei ist auf die Begutachtung des Online-Anteils abzustellen.

Mit der am 18. Dezember 2019 in Kraft getretenen Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber auf den digitalen Wandel reagiert und die elektronischen Äquivalente von begünstigten Presseprodukten wie beispielsweise Büchern, Zeitschriften und Magazinen (z.B. E-Books und E-Paper) umsatzsteuerlich mit den Printversionen gleichgesetzt. Diese Änderung gilt unabhängig davon, ob das Produkt tatsächlich auch auf einem physischen Träger angeboten wird (somit z.B. auch bei reinen Online-Publikationen): es gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7%.

Ausgenommen sind von der Begünstigung jedoch solche Produkte, die in ihrer Funktion deutlich über ein (vorhandenes oder angenommenes) vergleichbares traditionelles physisches Verlagserzeugnis hinausgehen, z.B. weil sie vollständig oder im Wesentlichen aus hörbarer Musik oder Videoinhalten bestehen, von einer permanenten Aktualisierung und Veränderung geprägt sind (z.B. die Darstellung der Verkehrslage, Börsenkursen oder Wetterdaten) oder in anderer Form über die Eigenschaften eines Verlagserzeugnisses hinausgehen.1 Dies trifft insbesondere auf die digitalen, interaktiven Tools Ihres Abonnements zu.

Von unserem steuerlichen Berater haben wir die genannten Produkte hinsichtlich der oben genannten Kriterien beurteilen lassen und sind dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass unsere Produkte insgesamt nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. In den Online-Angeboten von Autohaus, Gefahr/Gut und VerkehsrRundschau werden zwar viele der auch als Print-Version erhältlichen Produkte und andere Inhalte zugänglich gemacht, deren Funktion der eines Druckerzeugnisses (z.B. Artikel oder Online-Version der Magazine) entspricht. Der bedeutende Anteil der Produkte entfällt inzwischen aber auf Inhalte in Form von Videos, Podcasts, Webinare sowie interaktiven Elementen, die in ihrer Funktion über die der begünstigten Verlagserzeugnisse deutlich hinausgehen.

Diese erweiterten Inhalte im online Bereich zu Ihrem Printprodukt können Sie als Abonnent einfach mit nutzen. Die Digitalisierung wird auch in den nächsten Jahren voranschreiten und wir als die Springer Fachmedien München GmbH werden auch hier in weitere, für Sie und Ihr Unternehmen wichtige Applikationen investieren und somit den Mehrwert für Sie steigern. Aus diesem Grund sind die genannten Abonnements als Gesamtprodukt dem Regelsteuersatz von 19% zuzurechnen. Eine andere Entscheidung lässt die Beschaffenheit der Produkte unseres Erachtens nicht zu.

Sollten Sie bisher mit den digitalen Inhalten Ihres Produktes noch nicht so vertraut sein, helfen wir Ihnen gerne weiter.

Für weitere Fragen und Erläuterungen zu unseren Produkten stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

1 Wir verweisen auf die finale Gesetzesfassung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG sowie die Gesetzesbegründung zum Jahressteuergesetz 2019, BT Drucksache 19/13436 S. 139f.